Qualifizierte elektronische Signatur

Übersicht aller elektronischen Vertrauensdienste

Die rechtliche Grundlage auf europäischer Ebene für die elektronischen Vertrauensdienste bildet die so genannte eIDAS-Verordnung ("electronic IDentification, Authentication and Trust Service“). Dort sind die Vorgaben und Anforderungen für die elektronischen Vertrauensdienste als digitale „Bausteine“ geregelt, um bisher analoge Prozesse, wie z.B. die handschriftliche Unterschrift, in die digitale Welt zu bringen. Ziel der eIDAS-Verordnung ist es, einen umfassenden grenz- und branchenübergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Hierbei helfen die qualifizierten Vertrauensdienste. Mit einem Klick auf das entsprechende Symbol des Vertrauensdienstes erhalten Sie weitere Informationen und eine Übersicht der deutschen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter für den jeweiligen Dienst. Darüber hinaus können grundsätzlich auch qualifizierte Vertrauensdienste aus anderen EU-Mitgliedsstaaten verwendet werden, die Rechtswirkung qualifizierter Vertrauensdienste ist EU-weit durch die eIDAS-Verordnung einheitlich geregelt. Neben den unten stehenden Vertrauensdiensten, für welche die Bundesnetzagentur zuständig ist, gibt es ebenfalls noch qualifizierte Webseitenzertifikate. Für diesen Vertrauensdienst ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zuständig und stellt hier weitere Informationen für Sie bereit.

Interessante Links

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  • entspricht der handschriftlichen Unterschrift
  • erfüllt die Schriftform
  • digital und medienbruchfrei

Qualifizierte elektronische Signatur

Kurz gesagt entspricht die qualifizierte elektronische Signatur in der digitalen Welt der herkömmlichen analogen Unterschrift.

Die qualifiziert elektronische Signatur ist neben der Signaturkarte auch dank der Möglichkeit der Fernsignatur mobil und ohne weitere Hilfsmittel nutzbar. Anwendungsfälle, bei denen beispielsweise eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt werden kann und für Rechtssicherheit sorgt, wären der Abschluss eines Kreditvertrages bei Ihrer Bank oder die Kündigung eines Vertrages.

Die rechtliche Grundlage der qualifiziert elektronischen Signatur ist in Artikel 25 der eIDAS-Verordnung festgelegt. Sie hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Artikel 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung). Ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument erfüllt somit die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126 in Verbindung mit § 126a BGB).

Weiterführende Informationen zur qualifiziert elektronischen Signatur finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen.

Anbieterliste

Atos Information Technology GmbH

Bank-Verlag GmbH

Bundesnotarkammer

Deutsche Telekom AG

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Deutsche Post AG

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Eviden Germany GmbH

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