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Kurz gesagt entspricht die qualifizierte elektronische Signatur in der digitalen Welt der herkömmlichen analogen Unterschrift.
Die qualifiziert elektronische Signatur ist neben der Signaturkarte auch dank der Möglichkeit der Fernsignatur mobil und ohne weitere Hilfsmittel nutzbar. Anwendungsfälle, bei denen beispielsweise eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt werden kann und für Rechtssicherheit sorgt, wären der Abschluss eines Kreditvertrages bei Ihrer Bank oder die Kündigung eines Vertrages.
Die rechtliche Grundlage der qualifiziert elektronischen Signatur ist in Artikel 25 der eIDAS-Verordnung festgelegt. Sie hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Artikel 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung). Ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument erfüllt somit die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126 in Verbindung mit § 126a BGB).
Weiterführende Informationen zur qualifiziert elektronischen Signatur finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen.
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